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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2008 - 4 L 188/07   

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https://dejure.org/2008,56415
OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2008 - 4 L 188/07 (https://dejure.org/2008,56415)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.04.2008 - 4 L 188/07 (https://dejure.org/2008,56415)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. April 2008 - 4 L 188/07 (https://dejure.org/2008,56415)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 - Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, beide zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11).

    Die Grundgebühr hat sich folglich ausschließlich an dem auf dem Grundstück möglichen Trinkwasseranfall zu orientieren, da nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des durch die Einrichtung zu liefernden Trinkwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zulässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - zur Abwasserentsorgung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

    Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11).

    Die Grundgebühr hat sich folglich ausschließlich an dem auf dem Grundstück möglichen Abwasseranfall zu orientieren, da nur dieser Maßstab ausreichende Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zulässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 -).

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